MKL1888:Bauzinsen
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[530] Bauzinsen (Interkalarzinsen), Zinsen von bestimmter Höhe, welche nach dem deutschen Handelsgesetzbuch den Mitgliedern von Aktiengesellschaften (nicht aber auch den Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) für den in dem Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordert, bedungen werden können. Dieselben müssen meist dem Kapital selbst entnommen werden.