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MKL1888:Bienenrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bienenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Bienenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 2 (1885), Seite 907
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Bienenrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 2, Seite 907. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Bienenrecht (Version vom 20.08.2021)

[907] Bienenrecht, der Inbegriff der die Bienenzucht betreffenden Rechtsnormen, aus welchen insbesondere folgendes hervorzuheben ist. Nach römischem und gemeinem deutschen Recht hat der Eigentümer eines Bienenschwarms das Recht, ihn zu verfolgen, und kann ihn auch auf eines andern Grundstück wieder einfangen. Dagegen betrachten einzelne deutsche Partikularrechte die auf des Nachbars Grundstück geflogenen Bienen als herrenlos und gestatten deren Okkupation, so z. B. das sächsische Weichbild, Art. 82: „denn die Biene ist ein wilder Wurm“. Andre Partikularrechte gestatten dem Eigentümer des fortfliegenden Schwarmes, diesen noch einige Zeit, in der Regel drei Tage hindurch, zu verfolgen und auf fremdem Boden wieder einzufangen; so das preußische Landrecht, Teil 1, Titel 9, § 118; das österreichische Gesetzbuch, § 384. Auf seinem eigentümlichen Grund und Boden kann ein jeder nach seinem Belieben Bienen halten, ohne von seinen Nachbarn, mögen diese Bienen halten oder nicht, daran verhindert werden zu können, wenn nicht öffentliche Polizeirücksichten, z. B. in Städten und in der Nähe öffentlicher Anlagen und Straßen, dieses verbieten. Hierüber bestehen vielfach polizeiliche Vorschriften. Ein im deutschen Reichstag 1883 eingebrachter Gesetzentwurf wollte die Befugnis, Bienenvölker zu halten, dahin beschränkt wissen, daß Bienenstände nach der Ausflugseite hin von der Straße oder von nachbarlichen Grundstücken bis zu 10 m entfernt bleiben oder, wenn sie näher ständen, von Gebäuden und Einfriedigungen, Zäunen und Hecken bis zu 2½ m Höhe eingeschlossen sein müßten. In frühern Zeiten wurde bisweilen über streitige Fälle in Sachen der Bienenzucht ein eignes Bienengericht gehalten. Vgl. Busch, Handbuch des deutschen Bienenrechts (Arnstadt 1830).