MKL1888:Bracker

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bracker“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 300301
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Bracker. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 300–301. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Bracker (Version vom 15.06.2021)

[300] Bracker (Schauer, Beschauer), in Norddeutschland Bezeichnung für eine amtlich bestellte und verpflichtete Person, welche bei dem Abschluß von Kaufverträgen, namentlich bei dem Aussondern („Bracken“) von Vieh, mitwirkt. In Rußland hat der B. darauf zu sehen, daß die exportierten Waren von vorgeschriebener Qualität und richtig sortiert sind. Der B. erhält eine nach Gewicht oder Stückzahl der Ware festgesetzte Vergütung (Brackerlohn). Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 266, Ziffer 3) bestraft den B., welcher bei den ihm übertragenen Geschäften diejenigen, deren Geschäft er zu besorgen hat, absichtlich [301] benachteiligt, wegen Untreue mit Gefängnis bis zu fünf Jahren.