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MKL1888:Brottaxe

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Brottaxe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Brottaxe“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 3 (1886), Seite 474
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Brottaxe. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 474. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Brottaxe (Version vom 02.08.2021)

[474] Brottaxe, eine früher vielfach auf notwendige Lebensmittel in Anwendung gebrachte Polizeitaxe (s. Taxen). Durch die neuern, auf dem Grundsatz der Gewerbefreiheit beruhenden Gesetzgebungen ist die B. aufgehoben worden; dieselben enthalten jedoch in der Regel eine Bestimmung, welche Brotverkäufern die vorherige Veröffentlichung der von ihnen selbst festgestellten Taxe auferlegt. Insbesondere können nach der deutschen Reichsgewerbeordnung die Bäcker und Verkäufer von Backwaren durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, Preis und Gewicht ihrer Backwaren durch einen von außen sichtbaren Anschlag, der mit dem polizeilichen Stempel zu versehen ist, täglich während der Verkaufszeit am Verkaufslokal auszuhängen, im Verkaufslokal eine Wage mit den erforderlichen Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften Backwaren zu gestatten. Diese Befugnis wurde damit gerechtfertigt, daß sie sich in Teurungszeiten als geeignet erwiesen habe, bestehendes Mißtrauen zu beschwichtigen. Die Verkäufer von Backwaren sind übrigens berechtigt, die festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen.