MKL1888:Bylaws

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Bylaws“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 3 (1886), Seite 702
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Bylaws. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 3, Seite 702. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Bylaws (Version vom 19.06.2021)

[702] Bylaws (engl., spr. bēī’lās, vom angelsächs. bye, „Ortschaft, Ortsgesetze“), in England Bezeichnung für Lokalstatuten und Polizeiverordnungen, welche sich auf eine einzelne Ortsgemeinde, Kirchspielsgemeinde oder auf gewisse Korporationen beziehen und für diese in Geltung sind. Die B., nach der englischen Städteordnung von 1835 von einer Versammlung von wenigstens zwei Dritteln der Stadtverordneten (common councilmen) beschlossen, treten erst nach 40 Tagen in Kraft, innerhalb deren die Krone sie kassieren kann. Auch vordem mußten B. vom Lord Chancellor, Lord High Treasurer oder von Richtern der King’s Bench oder der Common Pleas geprüft werden. Im deutschen Recht hießen solche Ortsstatuten „Willküren“. Auch heißen die Lokalstatuten der englischen Freimaurerlogen B.