MKL1888:Congrŭus
Erscheinungsbild
[247] Congrŭus (lat.), übereinstimmend, passend; Congrui jus, Gespilderecht, besondere Gattung des Näherrechts; de congruo, nach Billigkeit; Congrua, „das Zuständige“, das zum standesmäßigen Unterhalt des Inhabers einer geistlichen Pfründe gesetzlich bestimmte Minimum der Jahresrente desselben.