MKL1888:Damnum

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Damnum“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 4 (1886), Seite 442
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Damnum. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 4, Seite 442. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Damnum (Version vom 06.06.2021)

[442] Damnum (lat.), Schade, im weitern Sinn jeder Nachteil, welchen jemand in irgend einer Beziehung erleidet; im engern und im juristischen Sinn ein Vermögensnachteil. Dieser Nachteil kann entweder darin bestehen, daß unser bereits vorhandenes Vermögen verringert wird (positiver Schade, d. emergens, d. im engern Sinn), oder darin, daß man etwas, was man ohne das benachteiligende Ereignis erhalten haben würde, nun nicht erhält, daß also ein erlaubter Gewinn vereitelt wird (negativer Schade, lucrum cessans). Die Ursache des Schadens liegt entweder in einem Zufall (casus, d. fatale), d. h. in einem Ereignis, welches nicht einer Person zur Schuld zu rechnen ist, oder in einer unerlaubten Handlung eines andern (dolus, culpa, mora), oder in beidem zugleich (casus mixtus). Die Folge einer durch Schuld zugefügten Beschädigung kann bestehen in der Verpflichtung, das durch die Verletzung Erhaltene wieder herauszugeben, dem andern den entzogenen Besitz wieder einzuräumen, das gestörte Recht wieder anzuerkennen, den vorigen Zustand wiederherzustellen, wegen künftiger Störung Sicherheit zu leisten, aber auch in wirklicher Strafe und jedenfalls in der Verpflichtung, dem Geschädigten Schadenersatz zu leisten, d. h. die widerrechtliche Vermögensverringerung durch Hingabe eines entsprechenden Vermögensteils wieder auszugleichen, vorausgesetzt, daß der Schade überhaupt in Geld angeschlagen werden kann (s. Schadenersatz). Übrigens wird das D. in der Regel nur dann rechtlich berücksichtigt, wenn bereits wirklich ein Schade eingetreten ist, nicht, wenn ein solcher erst droht. Eine Ausnahme besteht für das D. infectum. Wenn nämlich jemand von dem baufälligen Gebäude eines andern im Fall des Einsturzes desselben einen Schaden zu befürchten hat, so kann er von dem Eigentümer desselben oder von demjenigen, der das Gebäude kraft eines dinglichen Rechts besitzt, Kautionsleistung wegen des zu befürchtenden Schadens (cautio damni infecti) fordern.