MKL1888:Denegation

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Denegation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 4 (1886), Seite 674
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Denegation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 4, Seite 674. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Denegation (Version vom 01.04.2022)

[674] Denegation (lat.), Verweigerung. Daher Denegatio audientiae, Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Wenn ein Richter widerrechtlich einer Partei die nachgesuchte rechtliche Hilfe verweigert, so kann dieselbe durch Einlegung der geordneten Rechtsmittel auf rechtliches Gehör dringen, auch bei dem Justizministerium Beschwerde fahren. Diese Beschwerde nannte man früher Querela denegatae justitiae. Nach Art. 77 der deutschen Reichsverfassung kann auch der Bundesrat Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege in einem Bundesstaat annehmen und deren Erledigung veranlassen. D. debiti conjugalis, Verweigerung der ehelichen Pflicht.