MKL1888:Dimissorialĭen
[981] Dimissorialĭen (lat., literae dimissoriales oder dimissoriae), Urkunden, welche bezeugen, daß ein Geistlicher die Berechtigung zur Vornahme einer Amtshandlung auf einen andern Geistlichen überträgt. Schon das vortridentinische Kirchenrecht bestimmte, daß ohne D. weder fremde Geistliche zur Vollziehung geistlicher Handlungen zugelassen, noch fremde Parochianen in eine andre Gemeinde aufgenommen werden sollten. Auch die evangelische Kirche hält den Grundsatz fest, daß ein Pfarrkind eine geistliche Amtshandlung von einem andern Geistlichen als dem, zu dessen Parochie es gehört, nur nach Erlangung eines Dimissoriums von demselben vollziehen lassen darf, daher man mit Dimissoriale vorzugsweise die Urkunde bezeichnet, wodurch der zur Entgegennahme des ehelichen Konsenses berechtigte Pfarrer diese seine Befugnis einem andern Pfarrer überträgt. Das deutsche Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875, welches die obligatorische Zivilehe einführte, gestattet in analoger Weise dem zuständigen Standesbeamten durch schriftliche Ermächtigung die Übertragung der Befugnis zur Eheschließung auf einen andern Standesbeamten.