MKL1888:Diskretionǟr
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[1015] Diskretionǟr (franz.), dem Gutdünken, namentlich eines Richters, anheimgestellt; daher die diskretionäre Gewalt des Richters, die Befugnis, bei Zwischenfällen die nötigen Anordnungen zu treffen, insbesondere zur Aufrechthaltung der Ordnung und Handhabung der Disziplin sogen. Disziplinarstrafen anzuwenden. Ebenso spricht man auch von der diskretionären Gewalt des Präsidenten einer gesetzgebenden Körperschaft, insofern in gewissen Dingen dem freien Ermessen desselben einiger Spielraum gelassen ist.