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MKL1888:Dochow

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Dochow“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Dochow“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 252
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Dochow. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 252. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Dochow (Version vom 17.05.2021)

[252]  Dochow, Adolf, Kriminalist, geb. 24. Sept. 1844 zu Templin, studierte in Berlin, Göttingen, Heidelberg und München, habilitierte sich 1871 in Heidelberg und wurde bereits 1872 zum ordentlichen Professor in Halle ernannt, wo er 20. Dez. 1881 starb. Unter seinen Schriften sind außer zahlreichen Rezensionen und Zeitschriftenaufsätzen zu nennen: „Zur Lehre von dem gewerbs- und gewohnheitsmäßigen Verbrechen“ (Jena 1871); „Meineid, falsche Anschuldigung, Beleidigung“ (im 3. Band von Holtzendorffs „Handbuch des deutschen Strafrechts“, Berl. 1874); „Die Buße im Strafrecht und Strafprozeß“ (Jena 1875); „Das Verbrechen des Mordes und die Todesstrafe“ (in der „Deutschen Revue“, Bd. 1); „Der Zeugniszwang“ (Jena 1877). Letztere Schrift, in welcher er in durchaus sachlicher Weise die juristische Natur des Zeugniszwanges feststellte und hierbei zu einer Verneinung der durch den bekannten Fall Kantecki angeregten Frage nach der Befreiung der Zeitungsredakteure von der allgemeinen Zeugnispflicht gelangte, hat nicht verfehlt, D. heftigen persönlichen Angriffen der Tagespresse auszusetzen. Besondere Aufmerksamkeit hat D. der Verbesserung des Strafensystems zugewendet. 1881 gründete er mit Franz v. Liszt (s. d., Bd. 17) die (wesentlich diesen Bestrebungen dienende) „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“.