MKL1888:Eisenbahnbeamte
[457] Eisenbahnbeamte. 1) Höhere E. Die Zahl der höhern Eisenbahnverwaltungsbeamten ergänzt sich zumeist aus nach vorausgegangenen akademischen Studien und nach Ablegung der Staatsprüfungen zu dem Eisenbahndienst übergegangenen Juristen und aus den Eisenbahnbau- und Betriebsbeamten, welche nach zurückgelegtem akademischen wissenschaftlich-technischen Studium und Ablegung der bau- oder maschinentechnischen Staatsprüfungen in den Eisenbahndienst eingetreten sind. – 2) Die höhern Eisenbahnbau- und Betriebsbeamten müssen die höhern bau- und maschinentechnischen Staatsprüfungen bestanden haben. – 3) Die mittlern Eisenbahndienststellen werden zum Teil durch Zivilanwärter, zum Teil durch Militärpersonen, welche durch längere Dienstzeit Anspruch auf Anstellung im Zivildienst erlangt haben (Militäranwärter), besetzt. In nachstehendem sind nur die wichtigsten Bestimmungen für den Eintritt in die bezüglichen Stellen der preußischen Staatseisenbahnverwaltung wiedergegeben, weil die Beamtenverhältnisse bei den übrigen deutschen Bahnverwaltungen von diesen nicht wesentlich verschieden sind. – a) Zivilanwärter. Der Eintritt in den Eisenbahndienst erfolgt auf Grund eines Reglements vom 19. Aug. 1874 als „Zivilsupernumerar“. Bedingungen für den Eintritt: Alter nicht unter 17 und nicht über 25 Jahre; Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung; körperliche Gesundheit und Rüstigkeit; tadellose Führung; Möglichkeit, daß der Bewerber sich drei Jahre aus eignen Mitteln unterhalten kann. Gesuche um Annahme als Zivilsupernumerare sind an die königlichen Eisenbahndirektionen zu richten. Die Zeit der Ausbildung beträgt drei Jahre, während welcher Zeit eine Beschäftigung im Stationsbüreau und Telegraphendienst, bei den Billetexpeditionen und der Kassenverwaltung, im Gepäck- und Güterexpeditionsdienst, in der Materialien- und Werkstättenverwaltung, in einem Oberbeamten-, bez. Betriebsinspektionsbüreau und in den Zentralbüreaus der Direktion stattfindet. Nach Ablauf des ersten Jahrs kann dem Supernumerar eine mäßige monatliche Remuneration zugebilligt werden. Bei Verwendung in selbständigen Dienststellen erhält der Supernumerar [458] neben der Remuneration Diäten und Reisekosten. Nach Absolvierung sämtlicher Ausbildungsstudien und Ablauf einer dreijährigen Beschäftigung hat der Supernumerar das Examen zum Subalternbeamten zweiter Klasse, bez. zum Güterexpedienten abzulegen, nach dessen Bestehen er in die Reihe der diätarisch auf Kündigung beschäftigten Assistenten und später nach den allgemeinen Vorschriften in etatsmäßige Stellen einrückt. Frühstens zwei Jahre nach dieser Prüfung kann die Zulassung zum Examen zum Subalternbeamten erster Klasse stattfinden, dessen Bestehen zum Einrücken in andre, höher dotierte Stellen berechtigt. – b) Militäranwärter. (Reglement über Ausbildung und Prüfung der Stations- und Expeditionsbeamten bei den preußischen Staatsbahnen vom 30. Nov. 1874.) Gesuche der Militäranwärter sind gleichfalls an die betreffende Eisenbahndirektion zu richten. Jeder Bewerber hat sich einer Vorprüfung zu unterwerfen und in derselben richtiges Schreiben und Sprechen, Fertigkeit im Rechnen der vier Spezies und mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen sowie Kenntnis in der Geographie Deutschlands und der benachbarten Länder nachzuweisen. Die Ausbildung erfolgt gegen Bezug von Diäten und zwar im Telegraphendienst, in der Billet- und Gepäckexpedition und in der Stationskassenverwaltung, im innern und äußern Güterexpeditionsdienst und im äußern Stationsdienst. Zwölf Monate nach dem Eintritt ist das Examen zum Stationsassistenten abzulegen, nach dessen Bestehen Anstellung im äußern Stationsdienst, dem Güter-, bez. Gepäckexpeditionsdienst oder dem Einnehmerdienst erfolgt, wobei auf Neigung der Kandidaten billige Rücksicht genommen wird. Stationsassistenten, welche in die Stellung eines Stationsvorstehers oder Güterexpedienten einrücken wollen, haben sich frühstens nach zwei Jahren einer weitern Prüfung zu unterziehen. – 4) Die übrigen Stellen. Die Maschinenmeister und Werkstattsvorsteher müssen ausgebildete Mechaniker sein und den Nachweis führen, daß sie das Lokomotivführerexamen bestanden haben, erstere auch, daß sie in einer mechanischen Werkstatt Vorsteher eines Dienstzweigs gewesen sind. – Lokomotivführer und Heizer müssen gelernte Handwerker sein und den Nachweis führen, daß sie mindestens ein Jahr in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben. Erstere müssen die vorgeschriebene Prüfung als solche ablegen und vorher ein Jahr lang als Heizer Dienst gethan haben. – Die Unterbeamtenstellen werden in erster Linie durch versorgungsberechtigte Militärpersonen besetzt.