MKL1888:Erschleichung

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Erschleichung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 5 (1886), Seite 819
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Erschleichung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 5, Seite 819. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Erschleichung (Version vom 30.05.2021)

[819] Erschleichung, in der Rechtssprache die unerlaubte Handlung, wodurch man irgend etwas mittels List, Verstellung, Betrug erreicht, z. B. eine Erbschaft, ein Amt (s. Amtserschleichung), eine Verfügung einer Behörde. – In der Logik ist E. ein Fehler, der darin besteht, daß man Urteile oder Behauptungen auf Beweise, die nicht geführt, oder auf Thatsachen, die nicht wirklich vorliegen, mithin auf falsche Schlüsse oder bloße Einbildungen gründet, oder auch unvermerkt zu wirklichen Wahrnehmungen etwas hinzufügt oder darin ändert, oder endlich bei einer Beweisführung in eine Schlußreihe als unbestrittene Wahrheiten solche Behauptungen einmischt, welche selbst erst noch des Beweises bedürfen (s. Petitio principii).