MKL1888:Flurzwang
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[408] Flurzwang ist die Beschränkung der Besitzer von im Gemenge liegenden Grundstücken in der freien Benutzung derselben, insbesondere der Zwang, sich dem in der Flur herrschenden Wirtschaftssystem unterzuordnen, Überfahrt und Brachweide zu gestatten etc. Vgl. Flurregelung.