MKL1888:Gartenrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gartenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Gartenrecht“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 924
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia:
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Gartenrecht. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 924. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gartenrecht (Version vom 22.10.2023)

[924] Gartenrecht, das Recht, ein Grundstück als Garten benutzen und deshalb einfriedigen zu dürfen, woraus folgt, daß ein solches Grundstück von der Viehhut befreit ist. Ist das betreffende Grundstück eine Wiese, so heißt sie Hegewiese; ist es aber Artland, so heißt es Gartenacker (Gartenfeld). Das G. wird entweder durch Vertrag oder durch Verjährung erworben.