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MKL1888:Geheimer Rat

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Geheimer Rat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Geheimer Rat“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 6 (1887), Seite 1019
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Geheimer Rat. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 6, Seite 1019. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Geheimer_Rat (Version vom 22.12.2024)

[1019] Geheimer Rat, in den deutschen Monarchien früher ein Kollegium von Räten (Geheimes Ratskollegium, Geheimes Konseil, Geheimes Kabinett, Geheimer Staatsrat), das unmittelbar unter dem Fürsten stand und meist unter dessen Vorsitz über die wichtigsten Landesangelegenheiten, namentlich über den Erlaß von Verordnungen, Beschluß faßte. Mit der Entwickelung des Konstitutionalismus und der Mitwirkung der Volksvertretung bei den Akten der Gesetzgebung verlor der Geheime Rat seine Bedeutung; doch hat sich eine solche Körperschaft als begutachtendes Kollegium für wichtige Fragen der Gesetzgebung in manchen Verfassungen erhalten, so der Staatsrat (s. d.) in Preußen. In Württemberg führt dies Kollegium noch jetzt den Namen G. R., u. außer den Ministern nehmen an seinen Beratungen noch sonstige ordentliche u. außerordentliche Mitglieder, die vom König ernannt werden, teil. – Als Titel kam der Ausdruck G. R. (Geheimrat) zuerst für die Mitglieder des Geheimen Ratskollegiums in Aufnahme. Gegenwärtig wird der Titel: Wirklicher Geheimer Rat als Auszeichnung an höchste Beamte verliehen. Derselbe ist in der Regel mit dem Prädikat Exzellenz verbunden. Im übrigen ist G. R. der Titel der obersten Beamten, namentlich der Ministerialdirektoren, der vortragenden Räte in den Ministerien, der ersten Räte in den Kollegien etc. In der Regel ist der Titel dann mit einem Zusatz, aus dem das Ressort hervorgeht, in welchem der betreffende Rat beschäftigt ist, verbunden, z. B. Geheimer Regierungsrat, Geheimer Finanzrat, Geheimer Justizrat etc. Auch als bloßer Titel, ohne daß damit eine amtliche Funktion verbunden ist, wird der Titel G. R. zur Auszeichnung verliehen, namentlich der Geheime Kommerzienrat an hervorragende Kaufleute und Industrielle, der Geheime Ökonomierat an verdiente Landwirte etc. Auch die Subalternbeamten, wie Kanzlei-, Rechnungsräte, erhalten in Preußen nach längerer Dienstzeit den Titel G. R.