MKL1888:Geschwister
[224] Geschwister, die unmittelbar von Einem Elternpaar oder wenigstens von Einem Vater oder Einer Mutter Abstammenden. Erstere sind vollbürtige oder leibliche (germani) G.; letztere, halbbürtige G. (Halbgeschwister), heißen Consanguinei, wenn sie einen gemeinschaftlichen Vater, und Uterini, wenn sie eine gemeinschaftliche Mutter haben. Nicht durch das Blut miteinander verwandte, sondern nur durch die Verheiratung des Vaters einerseits und der Mutter anderseits zusammengebrachte G. heißen Stiefgeschwister. Die Ehe zwischen Geschwistern ist nach den Gesetzen aller zivilisierten Völker untersagt. Fleischliche Vermischung zwischen ihnen ist als Blutschande (s. Inzest) strafbar. G. sind von der Pflicht, gegeneinander Zeugnis abzulegen, frei und können, wenn sie untereinander ein Verbrechen durch Verheimlichung oder durch Verhelfen zur Flucht begünstigt haben, nicht bestraft werden (vgl. Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs, § 257, 52, 54; Deutsche Strafprozeßordnung, § 51; Zivilprozeßordnung, § 348). Von besonderer Bedeutung ist das verwandtschaftliche Verhältnis der G. im Erbrecht (s. Erbfolge).