MKL1888:Gründung

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Gründung“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 7 (1887), Seite 871
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Gründung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 7, Seite 871. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Gr%C3%BCndung (Version vom 17.02.2023)

[871] Gründung (Fundierung, Fundation), die Herstellung des Fundaments eines Bauwerkes (s. Grundbau), auch die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung, insbesondere die Bildung und Organisierung einer neuen Aktiengesellschaft. Das Wort G. war seither der Sprache unsrer Gesetzgebung fremd. An der Hand der letztern war eine zureichende Prüfung des Gründungsherganges nicht möglich, oft konnte nicht einmal jemand für die Richtigkeit ausgegebener Prospekte verantwortlich gemacht werden. Vielfach trafen die Gründer der Unternehmung, wenn sie alle Aktien zeichneten, für sich oder im andern Fall in der aus ihnen und Strohmännern (Leuten, denen Aktien zum Zweck der Abstimmung leihweise übergeben wurden) gebildeten konstituierenden Generalversammlung Festsetzungen zu ihrem Vorteil, welche durch die spätern Erwerber von Aktien nicht mehr geändert werden konnten. Dieser Umstand, verbunden mit der Eigentümlichkeit der Aktiengesellschaft und den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftbarkeit, ermöglichte es, in Zeiten hoch gehender Unternehmungslust auf Kosten eines vertrauensseligen, aber nicht genügend sachkundigen Publikums zumal dann große Gewinne zu ziehen, wenn die Gründer kein allzu skrupulöses Gewissen hatten. In der That wurden Anfang der 70er Jahre (sogen. Gründerzeit) viele faule Gründungen ins Leben gerufen und infolgedessen das Wort „gründen“ mit dem Nebenbegriff des Unsoliden und Betrügerischen behaftet. Den genannten Übelständen sucht das Gesetz vom 18. Juli 1884 vorzubeugen. Dasselbe will nicht allein „rücksichtlich der G. der Gesellschaft die vollständige und richtige Zusammenbringung des Grundkapitals sichern und offenlegen“, sondern auch „das Verfahren bei der G. so gestalten, daß die Gründer gegenüber der zu gründenden Gesellschaft hervortreten, der letztern selbstthätig eine sachliche Prüfung und Entschließung ermöglicht und dem Registerrichter die formelle Prüfung erleichtert wird“. Die Gründer, d. h. „diejenigen Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben oder welche andre als durch Barzahlung zu leistende Einlagen machen“, sind für die Richtigkeit der von ihnen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmenden Angaben über die Gründungsvorgänge verantwortlich und haften solidarisch für jeden der Gesellschaft hieraus erwachsenden Schaden. Die gleiche Verantwortlichkeit und Haftung wurde den sogen. Emissionshäusern auferlegt, d. h. denjenigen, welche vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung erlassen, um Aktien in den Verkehr zu bringen. Der Gesellschaftsvertrag ist durch wenigstens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher und notarieller Verhandlung festzustellen und im Statut der ganze Gründungsvorgang klarzulegen. Dann sind alle zu gunsten einzelner Aktionäre bedungenen besondern Vorteile unter Bezeichnung des Berechtigten, ferner die nicht in Bargeld geleisteten Einlagen (Apports) und übernommenen Vermögensstücke sowie die dafür hingegebenen Aktien oder gewährten Vergütungen, endlich auch die den Gründern für ihre Mühwaltung zuerkannten Entschädigungen und Belohnungen im Gesellschaftsvertrag festzusetzen. Mitglieder vom Vorstand und Aufsichtsrat, welche zugleich Gründer sind oder der Gesellschaft ein Vermögensstück überlassen oder sich einen besondern Vorteil ausbedungen haben, müssen bei der durch jene Organe vorzunehmenden Prüfung des Gründungsherganges durch besondere Revisoren vertreten werden. Die Zusicherung eines Bezugsrechts auf die Aktien einer spätern Emission sowie die Gestellung von Strohmännern sind verboten. Endlich will das Gesetz verhindern, daß die Gründer sich für längere Zeit in Vorstand und Aufsichtsrat festsetzen. Bei einer Simultangründung, d. h. einer solchen, bei welcher sämtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, gilt mit der Übernahme die Gesellschaft als errichtet. Bei einer Successivgründung, d. h. einer solchen, bei welcher nicht alle Aktien von den Gründern übernommen werden, hat der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen, welche durch schriftliche Erklärung auf dem Zeichnungsschein erfolgt, welch letzterer verschiedene wichtige Angaben über das Unternehmen enthalten muß. Im übrigen enthält das Gesetz schärfere Strafbestimmungen, durch welche das Publikum gegen falsche Angaben, Vorspiegelungen, überhaupt gegen ihm aus der G. drohende gesetzwidrige Übervorteilungen geschützt werden soll.