MKL1888:Indigenāt
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[918] Indigenāt (lat.), s. v. w. Heimatsrecht, Staatsbürgerrecht, d. h. die Summe der Rechte, welche dem Staatsangehörigen als solchem zustehen (s. Staatsangehörigkeit). In zusammengesetzten Staaten findet sich neben dem I. des Einzelstaats (Landesindigenat) noch ein sogen. Bundesindigenat (s. d.).