MKL1888:Inventarĭum

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Inventarĭum“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 8 (1887), Seite 1010
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Inventarĭum. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 8, Seite 1010. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Inventar%C4%ADum (Version vom 14.01.2023)

[1010] Inventarĭum (lat., Inventar), der „Befund“; das, was man findet; dann diejenigen Sachen, welche mit einem bestimmten Vermögenskomplex, z. B. mit einer Fabrik, einer Schule etc., verbunden sind und als Zubehör dazu gehören; endlich das Verzeichnis solcher Sachen. Die Aufnahme eines Inventars heißt Inventur (Inventarisation). Besonders versteht man unter I. das Verzeichnis aller beweglichen Gegenstände, die zu einem Landgut gehören und von einem Besitzer zum andern übergehen. Dabei wird das lebende (Viehstand) von dem toten I. (Gerätschaften) unterschieden. Ein eisernes I. ist ein solches, welches vom Inhaber jederzeit, sobald davon etwas abgegangen ist, ergänzt werden muß. Im Erbrecht heißt I. das Verzeichnis aller zur Erbschaft gehörenden Vermögensstücke, sowohl der Aktiva als der Passiva. Der Erbe kann die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars antreten (s. Beneficium inventarii). – Im Handelsrecht heißt I. das Verzeichnis der sämtlichen Vermögensstücke und Schulden eines Kaufmanns (s. d.). Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 29–33) verpflichtet den Kaufmann, beim Beginn seines Geschäfts sowohl als von Jahr zu Jahr ein solches I., in welchem der Wert aller Vermögensstücke, z. B. auch der zweifelhaften Forderungen, auszuwerfen ist, anzufertigen und auf Grund desselben die Bilanz (s. d.) zu ziehen; Warenlager müssen, wenn eine jährliche Inventur unthunlich sein sollte, mindestens alle zwei Jahre inventarisiert werden. Bei Eröffnung eines Konkurses oder bei Liquidation einer Handelsgesellschaft muß gleichfalls ein I. aufgenommen werden. Die in ein Schiffsinventar eingetragenen Gegenstände sollen nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 443) im Zweifel als Zubehör des Schiffs angesehen werden. Außerdem kommen Inventuren namentlich auch bei der Übernahme von Vormundschaften vor; der Vormund hat in diesem Fall das I. der Obervormundschaft zu unterbreiten.