MKL1888:Kodizill
[910] Kodizill (lat. codicillus, Diminutiv von codex), ursprünglich bei den Römern die für Briefe und kleinere Aufsätze bestimmte Wachstafel; dann der einem Testament nachträglich beigefügte Zusatz, vom Testament selbst dadurch unterschieden, daß er nicht, wie dieses, die Einsetzung eines Erben, sondern nur die Ernennung eines Vermächtnisnehmers (Legatars, [911] Fideikommissars) enthält. In dieser Bedeutung ist der Ausdruck noch jetzt gebräuchlich. Die Kodizillarklausel (clausula codicillaris) ist die ausdrückliche Erklärung des Testators, daß, falls sein Testament als solches rechtlich nicht gelten könne, dasselbe als K. aufrecht erhalten werden solle. Das Testament gilt dann, wenn wenigstens die zum K. nötigen Förmlichkeiten beobachtet sind, als K., und alle Verfügungen bleiben, bis auf die Ernennung des Erben, gültig; an des letztern Stelle tritt der Intestaterbe.