MKL1888:Komitive

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Komitive“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 980
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Komitive. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 980. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Komitive (Version vom 30.07.2021)

[980] Komitive (lat. Comitiva), im Verfassungsrecht des frühern Deutschen Reichs die Befugnis, gewisse Hoheits- und Reservatrechte des Kaisers auszuüben. Diese Rechte, wie insbesondere das Recht, uneheliche Kinder zu legitimieren, minderjährige für großjährig zu erklären, Notare zu ernennen, Wappen und Lehnsfähigkeit zu erteilen, wurden besondern Beamten verliehen, welche Hofpfalzgrafen hießen. Man unterschied dabei je nach der Bedeutung der verliehenen Rechte zwischen niederer und höherer K. (Comitiva minor und major). Übrigens wurde die K. auch Landesherren und gewissen Korporationen, z. B. Universitäten, verliehen.