MKL1888:Kondemnation

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Kondemnation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Kondemnation“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 9 (1887), Seite 1003
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Kondemnation
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Kondemnation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 1003. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Kondemnation (Version vom 03.12.2022)

[1003] Kondemnation (lat.), Verurteilung; im Seekriegswesen die Entscheidung, daß ein Schiff als gute Prise, d. h. als nach völkerrechtlichen Grundsätzen mit Recht erbeutet, anzusehen sei (s. Prise). Außerdem spricht man im Seehandelsrecht und namentlich im Seeversicherungswesen von der K. eines Schiffs dann, wenn dieses amtlich für reparaturunfähig oder reparaturunwürdig erklärt worden ist. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 444) gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff als reparaturunfähig, wenn die Reparatur desselben überhaupt nicht möglich ist oder an dem Ort, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann. Dagegen ist ein Schiff reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Viertel seines frühern Wertes. Beides muß durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung eines Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt werden. Ist keine Behörde am Ort vorhanden, so erfolgt die K. lediglich durch Sachverständige (Art. 499). Die K. berechtigt den Versicherten dem Versicherer gegenüber, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen. Der Schaden, für welchen der Versicherer haftet, besteht alsdann in dem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert (Art. 877). Die K. und der daraufhin erfolgende Verkauf beendigen den Heuervertrag gegenüber dem Schiffsvolk. Vgl. Deutsche Seemannsordnung, § 56.