MKL1888:Konfrontation

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Konfrontation“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 9 (1887), Seite 1009
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Konfrontation. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 9, Seite 1009. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Konfrontation (Version vom 30.07.2021)

[1009] Konfrontation (lat., von frons, Stirn), im Strafverfahren die „Gegenüberstellung“ mehrerer Angeschuldigten oder Zeugen zum Zweck der Rekognition oder zur Aufklärung von Widersprüchen. Diejenige Person, deren Widerspruch gebrochen und beseitigt werden soll, wird Konfrontat, die ihr zu diesem Zweck gegenübergestellte Konfrontant genannt. Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 58) will die K. vornehmlich in der Hauptverhandlung zur Anwendung gebracht wissen, im Vorverfahren nur dann, wenn sie ohne Nachteil für die Sache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt bleiben kann.