MKL1888:Landzwang

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Landzwang“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 10 (1888), Seite 494
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Landzwang. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 10, Seite 494. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Landzwang (Version vom 02.03.2024)

[494] Landzwang (Obsessio viarum), in der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. ein Verbrechen, welches darin besteht, daß ein Unterthan von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort entweicht und, mit gefährlichen Menschen vereinigt, einzelne Mitbürger oder ganze Gemeinheiten auffordert, sich mit ihm wegen dessen, was er ihnen schuldet, oder wegen seiner angeblichen Ansprüche abzufinden, für den Unterlassungsfall aber durch Fehde- oder Brandbriefe die Personen oder Güter der Aufgeforderten zu mißhandeln und zu beschädigen droht. Die Strafe der Landzwinger war das Schwert. Die moderne Strafgesetzgebung faßt eine solche Handlungsweise lediglich als eine besonders strafbare Bedrohung auf. Das deutsche Strafgesetzbuch (§ 126) insbesondere belegt denjenigen, welcher durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens, also namentlich einer Brandstiftung, den öffentlichen Frieden stört, mit Gefängnis von einem Tag bis zu einem Jahr, wofern nicht etwa der Thatbestand einer Erpressung (s. d.) vorliegen sollte.