MKL1888:Müßiggang

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Müßiggang“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Müßiggang“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 595
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Müßiggang. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 595. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:M%C3%BC%C3%9Figgang (Version vom 27.08.2023)

[595]  Müßiggang wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 361, Ziff. 5) dann bestraft, wenn sich der Betreffende demselben dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalt oder zu dem Unterhalt derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Die Strafe ist Haft bis zu sechs Wochen, auch kann auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt werden. Letztere erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen, oder sie zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden.