MKL1888:Mafia
[55] Mafia (Monfia), Insel an der afrikan. Ostküste, gegenüber dem Delta des Lufidschi, zu Sansibar gehörig, ist von Korallenbänken umgeben, 50 km lang und 12–13 km breit. Die Eingebornen, Suaheli, treiben Baumwollbau und Kaurimuschelfischerei.
Mafia, ein Geheimbund in Sizilien, wie die Camorra (s. d.) in Neapel, der das Räuberwesen und die Verletzung der Gesetze förmlich organisiert hat. Sie ist entstanden aus den „Compagnie d’armi“, welche die Regierung um 1800 selbst zur Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit aus räuberischem Gesindel bildete, als dieses in der Folge der Auflösung der sozialen Verhältnisse des alten Feudalstaats allzusehr zugenommen hatte, und welche nun selbst das Räuberhandwerk betrieben und namentlich den Grundbesitzern für die Garantie ihrer Sicherheit große Summen abpreßten. Das Unwesen hörte nicht auf, als Garibaldi 1860 die Compagnie d’armi auflöste, und die M. gilt in Sizilien bis heute für eine mächtige Genossenschaft, vor der sich namentlich das niedere Volk mehr fürchtet als vor den Gerichten. Die Mitglieder, Mafiosi genannt (sie selbst nennen sich Giovani d’onore, ehrenhafte Jünglinge), während die mit der Ausführung der Gewaltthaten Beauftragten Malandrini (schlechte Kerle) heißen, verpflichten sich, für jede Unbill selbst Abhilfe zu suchen und niemals vor Gericht Zeugnis abzulegen, haben bei ihrer Aufnahme eine Probe ihrer Ehrenhaftigkeit und ihres Muts durch einen Messerzweikampf abzulegen und erlangen dann Anteil an der Herrschaft und den Einkünften. Räubereien und Morde werden möglichst vermieden und geschehen meist nur aus Rache an Verrätern; dagegen schützen sie von der Polizei oder den Gerichten Verfolgte, unterstützen oder betreiben selbst den einträglichen Schmuggel, organisieren Streiks oder willkürliche Preiserhöhungen u. dgl. und wollen vor allem herrschen. Jeder Grundbesitzer in Sizilien ist genötigt, seiner eignen Sicherheit halber sich unter den Schutz der M. zu stellen, Mafiosi als Feldwächter, Gärtner etc. in seinen Dienst zu nehmen; dann ist er unbedingt geschützt, während er unfehlbar der Vendetta anheimfällt, wenn er einen Mafioso der Behörde verrät oder sonst straft und schädigt. Die M. steht unter Häuptlingen, deren Befehle streng befolgt werden. Alle Anläufe, welche die italienische Regierung 1875 durch eine außerordentliche Kommission und 1876 unter Nicotera durch einen energischen Präfekten machte, waren der festbegründeten Macht der M. im Volk gegenüber erfolglos. Vgl. Umilta, Camorra e M. (Neuchât. 1878); Alongi, La M. (Turin 1887).