MKL1888:Mahnung
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[103] Mahnung (Interpellatio), die seitens des Gläubigers an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Der säumige Schuldner wird hierdurch in Verzug gesetzt und namentlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (s. Dies interpellat pro homine). Kaufleute können auch ohne M. untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen beanspruchen. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 289.