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MKL1888:Mahnung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mahnung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Mahnung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 103
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Mahnung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 103. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Mahnung (Version vom 21.11.2023)

[103] Mahnung (Interpellatio), die seitens des Gläubigers an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit. Der säumige Schuldner wird hierdurch in Verzug gesetzt und namentlich zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet (s. Dies interpellat pro homine). Kaufleute können auch ohne M. untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen beanspruchen. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 289.