MKL1888:Maier

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Maier“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 108
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Maier. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 108. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Maier (Version vom 20.11.2023)

[108] Maier (Meier, vom lat. major), im Mittelalter der Vorsteher von Gutsunterthanen, namentlich unfreien, also s. v. w. Vogt; Verwalter eines Landguts, besonders eines Nebenguts oder Vorwerks, welches deshalb Maiergut oder Maierhof heißt; in Niedersachsen und Westfalen Besitzer eines Bauernguts (Maierguts), welcher kein volles Eigentumsrecht an seinem Gut hat, sondern dem Gutsherrn einen jährlichen Zins (Maierzins) zu entrichten verpflichtet ist, auch nach Ablauf einer Reihe von Jahren sich in seinem Besitz durch eine Art von Lehnsnehmung (Bemaierung) bestätigen lassen muß, worüber ihm der Maierbrief ausgestellt wird. S. Kolonat.