MKL1888:Meß- und Marktsachen
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[520] Meß- und Marktsachen, Streitigkeiten aus den auf Messen und Märkten, nicht aber Jahr- und Wochenmärkten, abgeschlossenen Handelsgeschäften. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 30, 234, 459, 194) gelten dieselben als schleunige Sachen (Feriensachen), und die Einlassungs- und Ladungsfristen in derartigen Rechtsstreitigkeiten können bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Zuständig ist für dieselben neben den sonstigen Gerichtsständen das Gericht des Meß- oder Marktortes, wofern der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter des letztern sich am Ort oder im Gerichtsbezirk aufhält. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 202.