MKL1888:Militärbeamte

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Militärbeamte“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 11 (1888), Seite 614615
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Militärbeamte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 614–615. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Milit%C3%A4rbeamte (Version vom 14.12.2022)

[614] Militärbeamte, alle im Heer und in der Marine für das Bedürfnis des Heers oder der Marine angestellten, nicht zum Soldatenstand gehörenden, aber unter dem Kriegsminister oder Chef der Admiralität stehenden Beamten, welche einen Militärrang haben. Nach der Verordnung vom 29. Juni 1880 sind obere M. die im Offiziersrang stehenden, wie die Militärjustizbeamten (Auditeure), die Intendanturbeamten, die Registratoren bei den höchsten Kommandobehörden, die Militärprediger, die Zahlmeister, die Marineingenieure, Werftsekretäre, Ingenieurgeographen, die Inspektoren, Kontrolleure, Assistenten, Betriebssekretäre, Vorsteher und Expedienten des Militäreisenbahnwesens, Stallmeister, Fortifikationssekretäre, die Beamten der Feldkriegskasse, die Feldmagazinbeamten, die Feldpost-, Feldtelegraphen- und Feldlazarettbeamten (zu denen auch die Feldapotheker gehören). Militärunterbeamte sind die im Rang vom Feldwebel abwärts stehenden: Militärküster, die Büchsenmacher, Waffenmeister und die bei den Truppen vertragsmäßig engagierten Handwerker, welche nicht gleich den Soldaten Sold beziehen, sowie im Felde die nicht oben genannten Angestellten der Truppen, Feldadministrationen, des Etappen-, Feldpost-, Telegraphen- und Eisenbahnwesens etc. Vgl. die Anlage zum Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichsgesetzblatt 1872, S. 204). Die höhern Beamten des Kriegsministeriums und der Intendanturen, die Kriegs-, Intendantur- und Bauräte, die Auditeure etc. ergänzen sich aus dem Zivilstand, aus Assessoren und Architekten, die das Staatsexamen bestanden haben. Auch werden Offiziere nach fachlicher Ausbildung und bestandener besonderer Prüfung unter Verabschiedung als Offizier zu Intendanturräten ernannt. Sämtliche übrigen Beamten, die Subalternbeamten, von den Geheimen expedierenden Sekretären des Kriegsministeriums an abwärts, ergänzen sich aus qualifizierten Militärpersonen, welche das Anrecht auf Anstellung im Zivildienst erworben haben. Alle obern Militärbeamten der Intendantur und des Kriegsministeriums müssen das Intendantursekretariatsexamen [615] bestanden haben, für alle übrigen Stellungen muß die Qualifikation in einer meist sechsmonatlichen Probedienstleistung dargethan werden.