MKL1888:Militärgemeinde
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[616] Militärgemeinde umfaßt alle Militärpersonen des aktiven Dienststandes (s. Aktiv), pensionierte Offiziere, solange sie den Militärgerichtsstand haben, Militärbeamte sowie die Frauen und Kinder derselben, solange sie sich im väterlichen Haus befinden. Die Dienstboten derselben gehören nur dann zur M., wenn sie ihrer Herrschaft ins Feld folgen.