Zum Inhalt springen

MKL1888:Mobīlmachung

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Mobīlmachung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Mobīlmachung“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 11 (1888), Seite 698699
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Mobilmachung
Wiktionary-Logo
Wiktionary: Mobilmachung
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Mobīlmachung. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 11, Seite 698–699. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Mob%C4%ABlmachung (Version vom 04.08.2024)

[698] Mobīlmachung (Mobilisierung), die Überführung des Heers aus dem Friedenszustand auf den Kriegsfuß. Dazu gehört: 1) Die Ergänzung der Feldtruppen auf volle Kriegsstärke durch Einziehen von Reserven und Beschaffen von Pferden, unter Abgabe der Kranken und Unausgebildeten, und Aufstellung der Neuformationen für das mobile Heer, wie Munitionskolonnen, Brückentrains, Proviantkolonnen etc. 2) Die Aufstellung der Ersatztruppen und der zugehörigen Handwerkerabteilungen durch Abgabe von den Truppen des stehenden Heers und Einziehen von Reserven. 3) Aufstellung der Besatzungstruppen (Landwehrinfanterie, Festungsartillerie und Pioniere, [699] Besatzungseskadrons und Ausfallbatterien), aus denen mobile Reservedivisionen und Etappentruppen entnommen werden. 4) Aufstellung der sogen. Administrationen und Branchen, d. h. Intendantur, Proviantamt, Feldpost, Lazarett- und Etappendienst für das mobile Heer, und 5) die Bildung der stellvertretenden Behörden, namentlich der General- und Brigadekommandos zum Oberbefehl über die Ersatztruppen, und Leitung des Ersatzgeschäfts. Die M. des Heers erfolgt auf Grund des Mobilmachungsplans und der von den Generalkommandos für ihren Bezirk gegebenen Ausführungsbestimmungen, der Mobilmachungsinstruktionen.