MKL1888:Navigationsakte

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Navigationsakte“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 22
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Navigationsakte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 22. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Navigationsakte (Version vom 26.06.2023)

[22] Navigationsakte (lat., Navigationsgesetz), Schiffahrts- und Seehandelsgesetz, welches das republikanische englische Parlament 9. Okt. 1651 zur Förderung der britischen Schiffahrt erließ. Hiernach durften namentlich alle aus Asien, Afrika und Amerika stammenden Waren nur durch britische Schiffe in Großbritannien und Irland und den britischen Kolonien eingeführt und alle in Europa erzeugten oder verfertigten Waren im britischen Reich nur auf britischen oder solchen Schiffen eingeführt werden, die Eigentum des Landes waren, von welchem die Waren ausgeführt wurden, welch letztere Bestimmung jedoch später auf gewisse Artikel beschränkt ward, die man im Handel seitdem als „enumerated articles“ bezeichnete. Später folgte das Verbot jeder Einfuhr aus Holland, den Niederlanden und Deutschland unter jedem Verhältnis und in jedem Schiff, und 1696 wurde den britischen Kolonien und Pflanzungen sogar verboten, ihre Produkte selbst nach Irland oder Schottland zu senden. 1787 erließen die Vereinigten Staaten von Nordamerika als Repressalie ein der britischen N. wörtlich entlehntes Gesetz gegen England, und auch die nordischen Mächte drohten in gleicher Weise zu verfahren. Daher wurde die englische N. 1821 und 1825 durch neue Gesetze und durch die Annahme des sogen. Reciprozitätssystems wesentlich gemildert, bis endlich durch die Bill vom 26. Juni 1849 alle noch übrigen Bestimmungen der N., mit Ausnahme der Begünstigungen der einheimischen Küstenschiffahrt und Fischerei, aufgehoben wurden und auch dieser Vorbehalt 1854 grundsätzlich beseitigt ward. Doch ist der Regierung (Customs consolidation act von 1876) das Recht vorbehalten, die Schiffe derjenigen Länder von der Küstenschiffahrt auszuschließen, welche britischen Schiffen die Reciprozität versagen.