MKL1888:Normālarbeitstag

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Normālarbeitstag“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 236
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Normālarbeitstag. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 236. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Norm%C4%81larbeitstag (Version vom 21.01.2023)

[236] Normālarbeitstag, die gesetzlich festgestellte tägliche Maximalarbeitszeit für bestimmte Arbeiterklassen oder für die Gesamtheit der Arbeiter. Im engern Sinn wird unter N. nur der N. für erwachsene männliche Arbeiter verstanden, während thatsächlich gesetzliche Bestimmungen über Frauen- und Kinderarbeit dahin führen können, daß bei streng ineinander greifenden Arbeiten auch ein N. für den mitarbeitenden erwachsenen männlichen Arbeiter eingehalten werden muß, wie das vielfach in England der Fall war. Unter Arbeitstag kann sowohl die wirkliche Arbeitszeit je eines Tags als auch die Zeit verstanden werden, welche von Beginn bis zur Beendigung der Tagesarbeit verfließt. Soll durch den N. einer Überarbeitung vorgebeugt werden, so müßte er sich auf die wirkliche Arbeitszeit beziehen. Außerdem müßte er je nach der Art der Arbeit verschieden bemessen werden, weswegen auch Rodbertus an Stelle des allgemeinen gleichen normalen Zeitarbeitstags einen gleichen Werkarbeitstag forderte, der für die verschiedenen Arbeitsarten eine verschiedene Stundenzahl umfassen würde. Die ersten Bestrebungen zur Einführung eines gesetzlichen Normalarbeitstags hat England aufzuweisen. 1833 brachte Lord Ashley ein Gesetz ein, welches die Arbeitszeit der Erwachsenen auf 10 Stunden beschränken wollte; doch wurde dasselbe verworfen. Auch in Nordamerika wurden 1840 und 1868 Versuche der Einführung eines Normalarbeitstags und zwar für die Handarbeiter der Regierungswerkstätten gemacht, ohne daß sie jedoch einen dauernden Erfolg hatten. In einigen Staaten hatten die Arbeiter die gesetzliche Bestimmung eines Normalarbeitstags durchgesetzt, so in Massachusetts 1874 eines solchen von 10 Stunden. Ein französisches Gesetz vom 9. Sept. 1848 verfügte: „Das Tagewerk des Arbeiters in Fabriken und Hüttenwerken darf 12 Stunden wirklicher Arbeit nicht übersteigen“. Dasselbe trat jedoch nie in Wirksamkeit. Gesetzlich durchgeführt ist der N. zur Zeit nur in der Schweiz seit 1878 mit 11 Stunden, nachdem Glarus 1864 den 12stündigen, 1872 den 11stündigen und Baselstadt 1869 den 12stündigen N. angeordnet hatten, ferner in Österreich seit 1883 (vgl. Fabrikgesetzgebung).