MKL1888:Note

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Note“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 262
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Note. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 262. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Note (Version vom 05.09.2021)

[262] Note (lat.), Bemerkung, Anmerkung, schriftliche Mitteilung, kurze Urkunde; insbesondere in einem Buch die der Seite untergesetzte oder am Schluß eines Abschnitts oder des ganzen Buches beigefügte Erläuterung des im Buch selbst nur in der Kürze Angedeuteten. Im diplomatischen Verkehr heißt N. eine von einer Regierung der andern gemachte Mitteilung, die sowohl direkt an die betreffende Regierung gerichtet sein und im Weg des gewöhnlichen gesandtschaftlichen Verkehrs oder durch außerordentliche Botschaft an dieselbe gelangen, als auch bloß an den Gesandten der sie erlassenden Regierung ergehen kann und zwar mit der Weisung, der Regierung, bei welcher er beglaubigt ist, mündliche (Verbalnote) oder schriftliche Mitteilung davon zu machen. Bei Verbalnoten wird zuweilen eine Abschrift von der N. gegeben oder genommen, nachdem sie der Gesandte verlesen hat. Bei wichtigen politischen Vorgängen erläßt wohl auch eine Regierung eine solche N. an sämtliche Regierungen, mit welchen sie in diplomatischen Verkehr steht (Zirkularnote), um ihre Ansichten und Entschließungen in betreff der obschwebenden Fragen kundzugeben. Zuweilen vereinigen sich auch mehrere Kabinette zu einer gemeinsam oder doch in gleichem Wortlaut an eine Staatsregierung zu erlassenden N. (Kollektivnote, identische N.), um auf diese eine besondere Pression auszuüben. – Im kaufmännischen Verkehr versteht man unter N. (Nota) die Rechnung des Kaufmanns für den Konsumenten, während die im Verkehr zwischen Kaufleuten untereinander, namentlich zwischen den nicht an demselben Platz wohnenden, übliche Rechnung Faktur (s. d.) genannt wird. Auch bezeichnet man mit N. den sogen. Schlußzettel, welcher im Bank- und Börsenverkehr bei dem Abschluß von Kaufgeschäften ausgestellt wird (s. Schlußnote). N. wird ferner abgekürzt für Banknote gesagt (s. Banken, S. 325) und bedeutet endlich s. v. w. Zensur und Zensurgrad, wie er bei einer Prüfung erteilt wird.