MKL1888:Noterbe
Erscheinungsbild
[264] Noterbe, derjenige, welcher kraft gesetzlicher Bestimmung auf den Nachlaß eines Verstorbenen den durch letztwillige Verfügung des Erblassers eingesetzten Erben gegenüber einen gewissen Anspruch erheben kann; es sei denn, daß ein Enterbungsgrund vorliegt, aus welchem die Enterbung entweder erfolgt ist, oder doch hätte erfolgen können. Derjenige Teil des Nachlasses, welchen die Noterben für sich beanspruchen können, ist der Pflichtteil (s. d.). Die Rechtsgrundsätze über die Erbfolge gegen ein Testament und über die Rechtsverhältnisse der Noterben bilden das Noterbenrecht.