MKL1888:Observánz

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Observánz“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 12 (1888), Seite 308
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Observánz. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 12, Seite 308. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Observ%C3%A1nz (Version vom 25.01.2023)

[308] Observánz (lat.), Herkommen, Regel, welche stillschweigend durch längere Befolgung und Übung anerkannt und deshalb auch fernerhin für die Beteiligten verbindlich ist. Namentlich bei Gemeinden und andern Körperschaften kommen gewisse observanzmäßige Gepflogenheiten vor, insbesondere in Fragen der Organisation, der Benutzung von Gemeindevermögen u. dgl., welche gleich rechtlichen Satzungen beibehalten und beobachtet werden. Eine besonders ausgezeichnete Art von Observanzen bilden die Gerichtsobservanzen, deren Inbegriff das Wesen des Gerichtsgebrauchs (s. d.) ausmacht. Im Handelswesen ist statt O. die Bezeichnung Usance oder Handelsbrauch (s. d.) üblich.