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MKL1888:Postdebit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postdebit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Postdebit“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 17 (Supplement, 1890), Seite 667
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Postdebit. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 17, Seite 667. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Postdebit (Version vom 10.08.2022)

[667]  Postdebit, im allgemeinen jede Beförderung, im engern Sinn die Beförderung von Zeitungen durch die Post. Das deutsche Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 über das Postwesen sanktioniert für alle Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, den Postzwang. Doch erstreckt sich das Verbot, solche Zeitungen von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Postanstalt außer mit der Post gegen Bezahlung zu befördern, nicht auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsortes der betreffenden Zeitung. Vom P. darf keine im Gebiet des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung ausgeschlossen werden, und ebensowenig darf bei der Normierung der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung der im Gebiet des Reichs erscheinenden Zeitungen zu erbeben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden.