MKL1888:Postdebit
[667] ✽ Postdebit, im allgemeinen jede Beförderung, im engern Sinn die Beförderung von Zeitungen durch die Post. Das deutsche Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 über das Postwesen sanktioniert für alle Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, den Postzwang. Doch erstreckt sich das Verbot, solche Zeitungen von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Postanstalt außer mit der Post gegen Bezahlung zu befördern, nicht auf den zweimeiligen Umkreis des Ursprungsortes der betreffenden Zeitung. Vom P. darf keine im Gebiet des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung ausgeschlossen werden, und ebensowenig darf bei der Normierung der Provision, welche für die Beförderung und Debitierung der im Gebiet des Reichs erscheinenden Zeitungen zu erbeben ist, nach verschiedenen Grundsätzen verfahren werden.