MKL1888:Postzwang

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Postzwang“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 286
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Postzwang. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 286. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Postzwang (Version vom 10.08.2022)

[286] Postzwang, die für jedermann bestehende Verpflichtung, sich bei gewissen Arten von Sendungen der Benutzung jeder andern Transportgelegenheit als der Post zu enthalten. Durch die neue Postgesetzgebung sind die früher vielfach als zusammenfallend behandelten Begriffe P. und Postregal genau geschieden. In Deutschland besteht der P. nur noch für versiegelte, zugenähte oder sonst verschlossene Briefe und für öfter als einmal wöchentlich erscheinende Zeitungen politischen Inhalts, welche gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes befördert werden. Bezüglich der politischen Zeitungen erstreckt sich das Verbot nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsorts. Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Paketen, welche auf andre Weise als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Pakets betreffen. Zu beachten ist hiernach, daß die Beförderung der vorgenannten Gegenstände nur gegen Bezahlung verboten ist; die unentgeltliche Beförderung ist dagegen gestattet. Nach § 2 des Postgesetzes können Briefe und politische Zeitungen indes auch gegen Bezahlung auf anderm Weg als durch die Post befördert werden, wenn die Beförderung durch Eilboten oder -Fuhren erfolgt und der Eilbote nur von Einem Absender abgeschickt ist und dem P. unterliegende Gegenstände weder von andern mitnimmt, noch für andre zurückbringt. Die Übertretung der Bestimmungen über den P. ist mit Strafen bedroht; vgl. Postübertretungen.