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MKL1888:Präkludieren

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Präkludieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Präkludieren“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 312
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Präkludieren. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 312. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Pr%C3%A4kludieren (Version vom 15.01.2023)

[312] Präkludieren (lat.), ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr innerhalb einer bestimmten Frist oder in einem anberaumten Termin vom Gericht auferlegt war. Die Prozesse würden nämlich fast nie beendigt werden können, bliebe es den Parteien überlassen, ihren Obliegenheiten nach Willkür nachzukommen. Deshalb werden ihnen vom Gericht auf Grund gesetzlicher Bestimmung bestimmte Fristen (präklusivische Fristen, Präklusivfristen) gesetzt unter Androhung des Rechtsnachteils, in den sie verfallen, wenn sie die Fristen fruchtlos verstreichen lassen, oder wenn sie zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen. Die richterliche Verfügung, durch welche auf die Folgen des Parteiungehorsams erkannt wird, heißt Präklusivbescheid. Auch für das Aufgebotsverfahren sind die Präklusivfristen notwendig (s. Aufgebot).