MKL1888:Präkludieren
[312] Präkludieren (lat.), ausschließen; Präklusion, der Ausschluß einer Partei mit gewissen Rechten und Handlungen, deren Vornahme ihr innerhalb einer bestimmten Frist oder in einem anberaumten Termin vom Gericht auferlegt war. Die Prozesse würden nämlich fast nie beendigt werden können, bliebe es den Parteien überlassen, ihren Obliegenheiten nach Willkür nachzukommen. Deshalb werden ihnen vom Gericht auf Grund gesetzlicher Bestimmung bestimmte Fristen (präklusivische Fristen, Präklusivfristen) gesetzt unter Androhung des Rechtsnachteils, in den sie verfallen, wenn sie die Fristen fruchtlos verstreichen lassen, oder wenn sie zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen. Die richterliche Verfügung, durch welche auf die Folgen des Parteiungehorsams erkannt wird, heißt Präklusivbescheid. Auch für das Aufgebotsverfahren sind die Präklusivfristen notwendig (s. Aufgebot).