MKL1888:Pragmatische Sanktion
[311] Pragmatische Sanktion (Sanctio pragmatica), ein Edikt des Landesherrn, welches eine wichtige Staatsangelegenheit durch ein Grundgesetz ordnet, welches unverletzlich sein und für alle Zeiten in Geltung bleiben soll. Die wichtigsten pragmatischen Sanktionen sind: die P. S. Ludwigs IX., des Heiligen, Königs von Frankreich, welche derselbe 1269 zur Feststellung der Rechte der französischen Geistlichkeit erließ (s. Gallikanische Kirche); die P. S. Karls VII, Königs von Frankreich, durch welche er 7. Juli 1438 zu Bourges nach den Beschlüssen des Baseler Konzils die Freiheiten der gallikanischen Kirche bestätigte, von Franz I. wieder aufgehoben; die P. S. des deutschen Reichstags zu Mainz von 1439, welche die Baseler Beschlüsse annahm, aber vom römischen Stuhl später durch Konkordate wieder beseitigt ward; die P. S. Kaiser Karls VI. 1724, durch die bestimmt ward, daß alle österreichischen Lande stets ungeteilt beisammen bleiben und in Ermangelung männlicher Nachkommen auf die weiblichen Nachkommen des Kaisers (auf Maria Theresia) und erst bei deren Abgang auf die Töchter seines Bruders Joseph und deren männliche und weibliche Nachkommenschaft nach dem Rechte der Erstgeburt vererben sollten (vgl. Bidermann, Entstehung und Bedeutung der Pragmatischen Sanktion, Wien 1875); endlich die P. S. Karls III., Königs von Spanien, wodurch derselbe, als er 1759 die sizilische Krone seinem dritten Sohn überließ, die Erbfolge bestimmte.