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MKL1888:Pulvertransporte

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Pulvertransporte“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Pulvertransporte“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 13 (1889), Seite 460461
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Pulvertransporte. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 460–461. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Pulvertransporte (Version vom 05.02.2024)

[460] Pulvertransporte. Über den Transport von Pulver und explosiven Stoffen und die hierbei zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln ist eine für das Deutsche Reich geltende „Polizeiverordnung, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen“, unter dem 13. Juli 1879 vom Bundesrat erlassen worden. Sie behandelt den Transport zu Land und zu Wasser, den Handel mit explosiven Stoffen und die Lagerung [461] der letztern. Für den Transport auf Eisenbahnen sind besondere Bestimmungen in dem Eisenbahn-Betriebsreglement vom 11. Mai 1874 gegeben; auf Dampfschiffen ist der Transport nur dann gestattet, wenn dieselben nicht gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen. Im Kaufladen darf nicht mehr als 1 kg, im Haus nicht mehr als 5 kg, ausnahmsweise auf besondern Antrag dürfen 10 kg vorrätig gehalten werden. Größere Mengen müssen in Pulvermagazinen außerhalb des Ortes, in Festungen in einem Magazin des Artilleriedepots von Privatpersonen aufbewahrt werden.