MKL1888:Rückkauf

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Rückkauf“ in Meyers Konversations-Lexikon
Seite mit dem Stichwort „Rückkauf“ in Meyers Konversations-Lexikon
Band 14 (1889), Seite 8
Mehr zum Thema bei
Wikisource-Logo
Wikisource: [[{{{Wikisource}}}]]
Wikipedia-Logo
Wikipedia: Rückkauf
Wiktionary-Logo
Wiktionary:
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Indexseite
Empfohlene Zitierweise
Rückkauf. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 8. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:R%C3%BCckkauf (Version vom 07.02.2023)

[8] Rückkauf, der Rückerwerb einer Sache seitens ihres frühern Verkäufers, jetzt Käufers, von dem frühern Käufer, jetzt Verkäufer, auf Grund vertragsmäßiger Übereinkunft. Das Wesen dieses Übereinkommens besteht entweder in der Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer auf Verlangen die Ware (meist innerhalb bestimmter Frist) zurückzuverkaufen, und in der entsprechenden Berechtigung des Verkäufers, ebendiesen Rückverkauf der Sache von dem Käufer derselben verlangen zu können (pactum de retrovendendo, Rückkaufsrecht des Verkäufers, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs „Wiederkauf“ genannt), oder es stellt sich dar als die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware auf Verlangen des Käufers diesem wieder ab- und zurückzunehmen (pactum de retroemendo, Rückverkaufsrecht des Käufers). Derartige Verabredungen, bei welchen im Zweifel das erstere als beabsichtigt gilt, kommen häufig als Nebenverträge beim Abschluß von Kaufverträgen vor und werden auch nicht selten an Stelle von Pfandleihgeschäften (s. d.) und zur Verdeckung von Darlehnsgeschäften getroffen. Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Rückkaufsgeschäften bestehen mitunter besondere polizeiliche Vorschriften, deren Übertretung durch den Rückkaufshändler im Deutschen Reich mit Haft bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. geahndet wird. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 360, Nr. 12.