MKL1888:Rüge

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Rüge“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 14 (1889), Seite 18
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Rüge. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 14, Seite 18. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:R%C3%BCge (Version vom 07.02.2023)

[18] Rüge, tadelndes Urteil, namentlich eines Vorgesetzten dem Untergebenen gegenüber; dann die Anzeige eines geringen Vergehens zum Zweck der gewöhnlichen Bestrafung. Zur Aburteilung eines solchen diente ehedem in vielen deutschen Ländern das Rügegericht (Rügeamt), das zu gewissen Zeiten und mit besondern Feierlichkeiten abgehalten wurde. Der Vorsitzende eines solchen Gerichts hieß Rügegraf oder Rügemeister. Jetzt versteht man unter Rügesachen meist nur die Injurienprozesse, doch spricht man auch von Forstrügen etc.