MKL1888:Ranzion

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Meyers Konversations-Lexikon
4. Auflage
Seite mit dem Stichwort „Ranzion“ in Meyers Konversations-Lexikon
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Band 13 (1889), Seite 577
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Ranzion. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1890, Band 13, Seite 577. Digitale Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/wiki/MKL1888:Ranzion (Version vom 19.09.2021)

[577] Ranzion (franz. rançon), Lösegeld, mit welchem Kriegsgefangene ehemals losgekauft wurden; auch das Lösegeld für gekaperte Schiffe; Ranzionierungsvertrag (Loslassungsvertrag), der hierüber zwischen dem Kaper und dem Kapitän des gekaperten Schiffs abgeschlossen Vertrag; Ranzionierungsbillet (Billet de rançon, Ransom bill), die darüber aufgenommene Urkunde. Für Kriegsgefangene bestimmte die Höhe des Lösegeldes ehemals der Sieger, doch wurde später durch besondere Kartellverträge die R. für die verschiedenen Grade festgesetzt. Ein Vertrag zwischen Österreich und Schweden von 1642 setzte z. B. als R. für Generale 30,000, für Obersten 1000, Rittmeister 200, Kapitäne 150, Reiter 6, Musketiere 4, Marketender 30 Thlr. fest, und ein 1780 zwischen England und Frankreich abgeschlossener Vertrag stellte den französischen Vizeadmiral, den englischen en chef kommandierenden Admiral, den Marschall von Frankreich oder englischen Feldmarschall gleich 60 Matrosen oder gemeinen Soldaten. Für den Gemeinen wurde 1 Pfd. Sterl. u. s. f. nach dem Range gezahlt. Seit den Revolutionskriegen kam die R. außer Gebrauch, indem Gefangene nur gegen Gefangene ausgewechselt wurden. Ranzionieren, loskaufen, einen Kriegsgefangenen durch Auswechselung befreien; sich selbst ranzionieren, aus der Kriegsgefangenschaft entweichen.