MKL1888:Rat
[587] Rat, die Anleitung, welche man jemand gibt, damit er danach sein Benehmen in irgend einer Sache einrichte. In rechtlicher Beziehung ist man der Regel nach für einen gegebenen R. nicht verantwortlich. Doch kann der R. zu einem Verbrechen unter Umständen als strafbare Anstiftung erscheinen. Außerdem ist jemand für einen R. verantwortlich, wenn dieser absichtliche Unwahrheit zu betrügerischen Zwecken enthielt, oder wenn der Ratgeber zur Erteilung des Rats verpflichtet war, oder endlich, wenn er sich für die Folgen verbindlich machte. Im Staatswesen und im öffentlichen Leben überhaupt ist R. ein Kollegium, welches, an der Spitze einer kleinern oder größern Korporation oder des Staats selbst (Ministerrat) stehend, die Geschäfte derselben beratet und leitet. So hatte man in Frankreich zur Zeit der ersten Revolution den R. der Fünfhundert und den der Alten. Meist versteht man aber jetzt unter R. (Stadt-, Gemeinderat) das Kollegium der städtischen Verwaltungsbehörde (Magistrat). Der Titel R. (consiliarius) bezeichnet einen Beamten höhern Ranges, besonders das stimmberechtigte Mitglied eines Kollegiums (Regierungsrat, Reichsgerichts-, Landgerichtsrat etc.). Der Zusatz „Geheimer“ drückt eine höhere Rangstufe aus, während das Prädikat „Ober“ diese noch steigert, die Hinzufügung des „Wirklich“ (z. B. Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat) aber die höchste Rangstufe in dieser Beziehung ausdrückt. Mit dem Prädikat „Wirklicher Geheimer Rat“ ist der Titel „Exzellenz“ verbunden. Auch wird der Ratstitel (z. B. Kommerzienrat, Kommissionsrat, Hofrat, Sanitätsrat, Justizrat, Kirchenrat, Finanzrat, Ökonomierat etc.) vielfach als Ehrentitel verliehen. Subalterne Beamte erhalten nach längerer Dienstzeit den Titel Rechnungsrat, Kanzleirat und später noch den Zusatz „Geheimer“.