MKL1888:Satzung
[342] Satzung, Glaubensbestimmung, die nicht in der Bibel begründet ist; auch s. v. w. Gesetz, Rechtsnorm. Früher war S. auch s. v. w. Faustpfand (s. Pfand). Bei dieser alten S., auch Weddeschat genannt, erhielt der Gläubiger durch gerichtliche Auflassung in der Satzungsgewere das Recht auf Besitz und Nutzung des Pfandguts mit Vorbehalt einer Wiedereinlösung durch den Schuldner und zwar gegen Rückerstattung des Kaufschillings. Diese in einen einfachen Kauf mit Wiederkaufsrecht sich kleidende Form des Kredits war wohl am Platz bei einfachern wirtschaftlichen Verhältnissen; in rechtsunsichern, kapital- und kreditarmen Zeiten ist sie dagegen mit höhern Kulturstufen unverträglich, weil sie weder den Interessen des Grundbesitzes noch denen der Kapitalisten entspricht und leicht ein Hindernis für wirtschaftliche Verbesserungen bildet.