MKL1888:Schiffspart
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[465] Schiffspart, der Anteil eines Mitreeders an dem gemeinschaftlichen Schiff. Ein Mitreeder kann mehrere Parten besitzen. Dieselben sind veräußerlich und vererblich. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 441 ff., 458, 469 ff., 474.