MKL1888:Seemannsamt
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[810] Seemannsamt, staatliche Behörde zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Schiffsmannschaft. Nach der deutschen Seemannsordnung (§ 1 ff., 22, 104 ff.) fungieren als Seemannsämter im Ausland die Reichskonsulate, im Inland die Musterungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten. Ihnen steht die Ausfertigung der Seefahrtsbücher (s. d.), die An- und Abmusterung der Schiffsleute, die vorläufige Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Schiffsbesatzung sowie die Untersuchung von Übertretungen der letztern zu.